Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma ECHO Motorgeräte Vertrieb Deutschland GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (Generelle Bestimmungen, Besondere Bestimmungen für Kaufverträge, Besondere Bestimmungen für Werkverträge)  (Stand 22.05.2025)

§ 1. Geltungsbereich; Vertragsgegenstand

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ECHO Motorgeräte Vertrieb Deutschland GmbH, Otto-Schott-Straße 7, 72555 Metzingen, (nachfolgend: „ECHO“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an den Kunden (nachfolgend: „Kaufverträge“) oder die Erbringung von Leistungen, insbesondere Montage-und Reparaturleistungen, gegenüber dem Kunden (nachfolgend: „Werkverträge“) durch ECHO, sofern der Kunde seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung in Deutschland hat.

  2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern Sinne des § 13 BGB.

  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen ECHO und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Rechte an unseren Unterlagen, Zusagen des Kunden

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.

  2. Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.

  3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss; Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen - auch in elektronischer Form -überlassen haben. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung annehmen können.

§ 4 Vertragsinhalt, Anpassung der vertraglich geschuldeten Leistung, Rechtsmängel

  1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.

  2. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet ECHO nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

  4. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von ECHO geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

§ 5 Lieferzeit

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben.

  2. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.

  3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.

  4. Uns steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.

  5. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. ECHO wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.

  6. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen, wobei bei der Bemessung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und Epidemien, terroristische Anschläge und Krieg. ECHO wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so ist sowohl der Kunde als auch ECHO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an ECHO auswirken.

  7. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach § 8.

§ 6 Annahmeverzug, Verzögerungsschaden

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er ECHO pro angefangenen Arbeitstag einen Betrag in Höhe von 0,25 % des betroffenen Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, ECHO der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von vier Wochen die Annahme verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, dass er die Annahme bzw. Abnahme verweigern wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 

  3. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware nach Ablauf einer von ECHO genannten Lieferfrist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer speditionsüblichen Lagergebühr bei uns einzulagern. Sämtliche hierdurch entstehende Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise werden nach der am Tage des Eingangs der Bestellung gültigen Preisliste berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO free carrier (Incoterms 2020 FCA ECHO GmbH, Metzingen), ausschließlich Verpackung, Fracht- bzw. Transportkosten, Porto und Ein- und Ausfuhrzoll. Die Verpackung und die mit ihr zusammenhängenden Arbeiten werden gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Spezialpaletten für Traktoren und Euro-Paletten, sowie weitere Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum.

    2. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    3. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum besteht die Berechtigung zum Abzug von 2 % Skonto vom Rechnungsnettobetrag. Die Skontofrist ist nur eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag vor ihrem Ablauf gutgeschrieben ist.

    4. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 8 Haftung für Schäden

  1. ECHO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. ECHO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn ECHO wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

  3. ECHO haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

  4. ECHO haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.

  5. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet ECHO entsprechend der Garantieerklärung.

  6. Im Übrigen ist die Haftung von ECHO ausgeschlossen.

  7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Unterstützung in Produkthaftungsfällen

  1. Der Kunde wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde ECHO im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

  2. Ist ECHO zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde ECHO mit besten Kräften unterstützen.

  3. Der Kunde wird ECHO unverzüglich in Schriftform über ihm bekanntwerdende Risiken informieren.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Eine jede von ECHO gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von ECHO (Vorbehaltsware).

  2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Für etwaige Verfügungen gelten die folgenden Beschränkungen:

  3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für ECHO. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht ECHO gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt ECHO Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

  4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht ECHO anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an ECHO ab, wobei ECHO die Abtretung bereits jetzt annimmt.

  5. Die aus dem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an ECHO ab. ECHO nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch seine Abnehmer vorzubehalten. Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenen Kaufpreiszahlungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an ECHO für Rechnung von ECHO einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht berechtigt. ECHO wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde ECHO die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.

  6. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen ECHO Eigentum hat, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von ECHO, hat der Kunde ECHO unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.

  7. Soweit der realisierbare Wert der ECHO zustehenden Sicherungsrechte alle an ECHO noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist ECHO auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht ECHO zu.

§ 11 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Wir verarbeiten personenbezogene Datenunter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten sind unserem datenschutzrechtlichen Hinweisblatt für Kunden zu entnehmen.

§ 12 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 13 Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz in Metzingen.

  2.  Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Metzingen zuständige Gericht. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.

  2. ECHO und der Kunde verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

  3. Ziff. 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

 

B. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

Für Kaufverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.

§ 1 Teillieferungen

ECHO ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 2 Gefahrübergang

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, wenn die Ware an den vom Verkäufer beauftragten Spediteur oder Versanddienstleister beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort übergeben wird (Incoterms 2020 FCA, ECHO GmbH, Metzingen). Der Transport erfolgt also auf Gefahr des Kunden.

§ 3 Mängelrüge

  1. Dem Kunden obliegt es, erhaltene Ware innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel zu rügen.

  2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.

  3.  Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber zumindest in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen.

  4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie unvereinbar wäre.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit einer schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von ECHO zu tragen.

  6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von ECHO geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat

§ 4 Gewährleistung

  1. ECHO leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt ECHO.

  2. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

  3. Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt ECHO insoweit diese zweckdienlich und erforderlich sind. Mehraufwendungen der Nacherfüllung die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt ECHO nicht.

  4. Das Recht von ECHO, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.

  5. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von ECHO und sind herauszugeben.

  6. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung oder die Missachtung der Nutzungshinweise durch den Kunden zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.

  7. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht
    erkennbaren Mängeln.

  8. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich A. § 8.

  9. Die gesetzlichen Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers nach §§ 445a, 445b BGB und im Falle des Verbrauchsgüterkaufes nach § 478 BGB bleiben unberührt.


C. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.

§ 1 Unverbindlicher Kostenvoranschlag

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall sind von uns erstellte Kostenvoranschläge nicht gesondert zu vergüten.

  2. Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.

  3. Ein Kostenvoranschlag ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixpreis anzusehen. Selbiges gilt, wenn aus den Umständen des Geschäfts sowie unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien eine andere Beurteilung, als dass es sich um einen Fixpreis handeln soll, ausgeschlossen ist.

§ 2 Vergütung, Abschlagszahlungen

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Stunden- und Verrechnungssätze von ECHO, die auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übermittelt werden.

  2. ECHO ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 3 Leistungserbringung durch Dritte

ECHO ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen teilweise oder ganz durch Dritte zu erbringen.

§ 4 Frist zur Abnahme

  1. ECHO wird dem Kunden den Abschluss der Leistungserbringung mitteilen (Mitteilung).

  2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber ECHO innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

  3. Ungeachtet des Erhalts einer Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber ECHO innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Abschluss der Leistungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

§ 5 Beanstandungen erbrachter Leistungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Beanstandungen der von ECHO erbrachten Leistungen zumindest in Textform zu rügen.

  2. Auf Verlangen von ECHO hat der Kunde eine detaillierte Schilderung vorzunehmen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Kosten der Nacherfüllung

  1. Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt ECHO im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt ECHO nicht.

§ 7 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.

  2. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Vertragliches Pfandrecht

  1. ECHO steht ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
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