Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma ECHO Motorgeräte Vertrieb Deutschland GmbH (Stand 15. März 2018)

§ 1. Geltungsbereich; Vertragsgegenstand

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ECHO Motorgeräte Vertrieb Deutschland GmbH, Otto-Schott-Straße 7, 72555 Metzingen, (nachfolgend: „ECHO“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an den Kunden durch ECHO, sofern der Kunde seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung in Deutschland hat.

2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen ECHO und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss; Angebotsunterlagen

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend und unverbindlich.

§ 3 Lieferzeit; Gefahrübergang

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben.

2. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.

3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht
des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.

4. Uns steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.

5. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).

6. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen, wobei bei der Bemessung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. ECHO wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so ist sowohl der Kunde als auch ECHO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an ECHO auswirken.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

8. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach § 6.

9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Kunden oder einen vom ihm bezeichneten Dritten über. Sofern der Kunde die Ware selbst abholt, ist die Übergabe an den Kunden selbst maßgeblich.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise werden nach der am Tage des Eingangs der Bestellung gültigen Preisliste berechnet. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Verpackung und die mit ihr zusammenhängenden Arbeiten werden gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Spezialpaletten für Traktoren und Euro-Paletten, sowie weitere Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum.

Unsere Preise sind Nettopreise.

2. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum besteht die Berechtigung zum Abzug von 2 % Skonto vom Rechnungsnettobetrag. Die Skontofrist ist nur eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag vor ihrem Ablauf gutgeschrieben ist.

3. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen von Zahlungsverzug.

4. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 5 Mängelrüge, Haftung für Mängel

1. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel zu rügen.
2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.

3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.

4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Ansprüche aus einer etwaigen Garantie unterliegen den jeweiligen Garantiebedingungen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von ECHO zu tragen.

6. ECHO leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt ECHO.

7. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

8. Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt ECHO insoweit diese zweckdienlich und erforderlich sind. Mehraufwendungen der Nacherfüllung die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt ECHO nicht.

9. Das Recht von ECHO, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.

10. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von ECHO und sind herauszugeben.

11. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.

12. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatz-ansprüchen - verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln.

13. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich § 6.

14. Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB oder den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§ 478 BGB) bleiben unberührt.

§ 6 Haftung für Schäden

1. ECHO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. ECHO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn ECHO wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

3. ECHO haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

4. ECHO haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.

5. Für Verzugsschäden haftet ECHO unter Berücksichtigung von § 3 nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet ECHO entsprechend der Garantie-erklärung.

7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Eine jede von ECHO gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von ECHO (Vorbehaltsware).

2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Für etwaige Verfügungen gelten die folgenden Beschränkungen:

a. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für ECHO. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht ECHO gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt ECHO Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

b. Erfolgt durch den Auftragnehmer eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht ECHO anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an ECHO ab, wobei ECHO die Abtretung bereits jetzt annimmt.

c. Die aus dem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an ECHO ab. ECHO nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch seine Abnehmer vorzubehalten. Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenen Kaufpreiszahlungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an ECHO für Rechnung von ECHO einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht berechtigt. ECHO wird die Einzugsermächtigung nur widerrufe, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde ECHO die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.

3. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen ECHO Eigentum hat, insbesondere Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von ECHO, hat der Kunde ECHO unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.

§ 8 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 9 Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz.

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Metzingen zuständige Gericht. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Salvatorische Klausel

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.

2. ECHO und der Kunde verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

3. Ziff. 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

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