Laubentsorgung auf dem Grundstück

Wenn im Herbst die Blätter von Grün zu Gelb, Rot und Braun wechseln, ist klar: Bald werden sie von den Bäumen fallen und Gehwege, Straßen und Einfahrten bedecken. Jahr für Jahr stellen sich dann viele Fragen, die nicht immer etwas mit dem Kauf oder der Nutzung von Laubbläsern, Laubsaugern, Großflächenbläsern oder den diversen anderen Geräten zur Laubentfernung zu tun haben.

Auch wenn wir von ECHO Motorgeräte natürlich die Experten für die maschinelle Laubentsorgung sind, möchten wir Sie dennoch nicht mit jenen Fragen allein lassen, die nicht oder nur indirekt im Zusammenhang mit unserem Laubsortiment stehen und gehen hier deshalb auf einige Fragen ein, die uns Jahr für Jahr erreichen.

Wissenswertes zur Laubentsorgung in der Praxis

Laub auf dem eigenen Grundstück

Laub aus dem eigenen Garten bzw. vom eigenen Grundstück kann man problemlos kompostieren. Idealerweise zerkleinert man es mit einem Saughäcksler. Dann kann es zudem auch als Mulch verwendet werden, um die Pflanzen vor Frost zu schützen.

Laub von Fahrbahnen

Achtung: Laub von der Straße oder vergleichbaren Fahrbahnen sollte, wegen des häufig recht hohen Schadstoffanteils, als Restmüll entsorgt werden.

Schimmelgefahr durch Laub

Laubschichten müssen vor dem Wintereinbruch vom Rasen entfernt werden. Sonst bekommt das Gras keine Luft mehr, wenn Schnee fällt und es besteht akute Fäulnis- und Schimmelgefahr. Dabei ist es völlig gleichgültig, wie groß die Rasenfläche ist – das Problem betrifft kleine Vorstadtrasenecken ebenso wie öffentliche Parks und andere Grünflächen in den Städten und Gemeinden.

Laubentsorgung und Naturschutz

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) warnt immer wieder vor dem Einsatz von Motorgeräten in der Laubentsorgung, da die Boden-Biologie durch das Entfernen des Laubs aus dem natürlichen Kreislauf „durcheinandergewirbelt“ wird.

Auch ECHO Motorgeräte plädiert für eine ökologisch sinnvolle Verwendung der Geräte und empfiehlt, das gesammelte Laub nach Möglichkeit zu kompostieren oder als Mulch zu verwenden.

Auf Fußwegen, Straßen und Plätzen geht die Sicherheit eben eindeutig vor und die motorisierten Werkzeuge schaffen das, was Rechen und Besen niemals in angemessener Zeit schaffen würden: Gefahrlos zu befahrende und zu begehende Städte und Gemeinden. 

Schädlinge im Laub: Miniermotten

Laub, das mit Miniermotten, auch bekannt als Blatt-Tütenmotten, befallen ist, sollte nicht kompostiert werden. Es reicht nicht aus, die befallenen Blätter zu häckseln. Die Miniermotten werden dadurch nicht abgetötet. Das von den Schädlingen befallene Laub sollte in der Mülltonne gesammelt und zur Verbrennungsanlage des örtlichen Entsorgungsbetriebs gebracht werden. Die Blätter sollten jedoch keinesfalls im hauseigenen Garten verbrannt werden, da es laut Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  verboten ist, Laub zu verbrennen.

Zu welchen Zeiten dürfen Laubbläser- und Sauger verwendet werden?

Auch wenn man bei der Herstellung jede Mittel ausschöpft, um die Geräusche zu verbessern, ist es technisch nicht möglich, geräuschlose Geräte zur Laubentsorgung zu entwickeln, die den Ansprüchen professioneller Arealpfleger an die Produktivität gerecht werden. Aus diesem Grund ist es gesetzlich geregelt, wann es erlaubt ist, diese Geräte zu verwenden. Laut § 7, 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) ist der Betrieb von Laubbläsern oder Saughäckslern an den Werktagen von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr verboten. Das gilt in „reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung (…) sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten“ (§7 BImSchV).

Teilweise gelten in einigen Gemeinden sogar noch strengere Regelungen, was die Nutzung von Laubsauger und Co. angeht. Die Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebe können aufgrund der großen Flächen und der enormen Laubmengen in den Stadtgebieten die Arbeitszeiten jedoch nicht auf 6 Stunden täglich ab 9 Uhr beschränken. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher auch in Wohngebieten die Arbeitsaufnahme vor 9 Uhr erforderlich. Die Kommunen verfügen dafür im Regelfall über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.

Belastungsprobe für die Abfallwirtschafts- und Reinigungsbetriebe

Wer hätte das gedacht: In München sind es beispielsweise 46.000 m³ und in Berlin sogar 95.000 m³ saisonales Laub, das es jährlich zu entsorgen gilt. Nicht nur, dass massenhaft herumliegendes Herbstlaub ein unschönes Straßenbild bewirkt, es stellt zudem auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Vor allem wenn das bunte Blattwerk feucht wird, können Passanten leicht darauf ausrutschen und stürzen.

Wie können die Verantwortlichen in Städten und Gemeinden verhindern, dass ihre Bürger sich auf dem Weg zur U-Bahn oder zur Arbeit den Fuß brechen? Bei solchen Massen spielt es eine große Rolle, dass die Laubentsorgung möglichst zügig und effizient erledigt ist. Alleine in Berlin sind über 2.200 Mitarbeiter für die Fahrbahn- und Gehwegreinigung zuständig – und damit für umgerechnet 1.900 Güterwaggons voller Blätter. Mit Rechen und Besen lässt sich diese Menge nicht mehr beseitigen.

Daher rücken die Städte den Laubbergen mit rückentragbaren Laubbläsern, Großflächenbläsern, Laubsaugern und Laubverladegeräten zu Leibe. Ein moderner Großflächenbläser von ECHO Motorgeräte treibt das Laub mit bis zu 5.100 m³/h an die gewünschte Stelle. Anschließend kann es mit dem Laublader eingesaugt und auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs verbraucht werden.

Wer ist für die Laubentsorgung auf den Gehwegen vor privaten Grundstücken verantwortlich?

Grundsätzlich muss jeder private Grundstückseigentümer der Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Diese Regelung gilt das ganze Jahr über und tatsächlich nicht nur für private Wege.  Die meisten Gemeinden haben die Kehr- und Räumungspflicht auch für Gehwege, die vor einem Grundstück verlaufen, auf den Anwohner übertragen. Der Geschädigte kann sich also – sollte er eine Klage auf Schadensersatz anstreben – direkt an den Eigentümer des Grundstücks wenden.

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Muss man Laub räumen, das von Bäumen fällt, die nicht auf dem Grundstück stehen?

Grundsätzlich müssen alle Blätter, die als Laub auf dem Gehweg landen, entfernt werden. Das gilt ebenfalls, wenn das Laub von den Bäumen des Nachbargrundstücks fällt und auf dem Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück landet. Nach deutschem Recht ist es den Anwohnern durchaus zuzumuten, Laub von fremden Bäumen zu dulden und auch selbst zu entsorgen. Ansprüche auf Schadensersatz entstehen dadurch nicht.

Anders gestaltet es sich, wenn der Laubfall in einem solchen Umfang erfolgt, dass es für den Grundstückseigentümer nicht mehr zuzumuten wäre, die Blätter seines Nachbarn zu entsorgen. In diesem Fall hat der Nachbar nach § 906 Abs. 2 BGB dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag zu zahlen. Diesen Betrag bezeichnet man als Laubrente, deren Höhe sich nach dem Betrag bestimmt, den man für einen erhöhten Reinigungsaufwand aufbringen müsste.

Vermieter oder Mieter? Wer muss sich um die von Laub verunreinigten Wege kümmern?

Klar ist, mindestens die Wege vor dem Grundstück müssen geräumt werden. Grundsätzlich bleibt der Vermieter eines Grundstückes dafür verantwortlich – auch wenn er mit dem Mieter zuvor vereinbart hat, dass dieser sich um die Laubentsorgung kümmert. Stürzt ein Passant vor dem Grundstück, kann der Vermieter nach wie vor dafür haftbar gemacht werden. Es bleibt die Aufgabe des Vermieters, die Sauberkeit und damit auch die Sicherheit auf den Bürgersteigen zu gewährleisten. Jedoch kann der Vermieter wiederum den Mieter dafür belangen, wenn eine vertragliche Vereinbarung (z.B. Mietvertrag) vorliegt. 

Konkrete Fragen? Wenden Sie sich an Ihre Kommune oder einen Rechtsanwalt.

Diese Tipps sind allgemein und nach bestem Wissensstand zusammengefasst. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um Ihren spezifischen Fall zu besprechen und fragen Sie bei Stadt oder Gemeinde nach den lokalen Regelungen.